Energieausweis
Laut Gebäudeenergiegesetz (§79 ff.GEG) muss bei Kauf, Verkauf, Vermietung einer Immobilie ein Energieausweis vorliegen.
Seit dem 01.05.2014 ist Vorlage eines Energieausweises für den Verkäufer/Vermieter Pflicht.
Kommt ein Eigentümer sprich Verkäufer/Vermieter seiner Vorlagenpflicht nicht nach, wird dies als Ordnungswidrigkeit geahndet. Ausnahmen sind hier Ferien Immobilien und denkmalgeschützte Immobilien.
Nach Gebäudeenergiegesetz unterscheidet man zwischen zwei Ausweisarten:
– bedarfsorientierten Energie Ausweis
– verbrauchsorientierten Energie Ausweis
-bedarfsorientierter Energieausweis
werden die Kennwerte für den Energiebedarf rechnerisch auf der Grundlage von: Baujahr, Bauunterlagen (Gebäudetyp, Adresse, Anzahl der Wohnungen und Gesamtwohnfläche), den technischen Gebäude- und Heizungsdaten und unter standardisierten Rahmenbedingungen (Klimadaten, Nutzerverhalten, Raumtemperatur) bestimmt.
–verbrauchsorientierter Energieausweis
müssen die Adresse und die Nutzfläche, die Heizkosten- und Verbrauchsabrechnungen aus drei aufeinander
folgenden Jahren vollständig vorliegen. Dabei darf das Ende dieses Abrechnungszeitraums höchstens 18 Monate zurückliegen. Längere Leerstände während dieser Zeit sollten berücksichtigt werden. Wichtig ist zudem, ob der
Energieverbrauch für Warmwasser in den Verbrauchsdaten enthalten ist, oder ob das Wasser dezentral, beispielsweise über elektrische Boiler oder Durchlauferhitzer, erwärmt wird. Aus den Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Verbrauchsmessungen werden die Kennwerte für den Energieverbrauch des gesamten Gebäudes ermittelt.
Preise für die Erstellung eines Energieausweises:
Die Kosten variieren je nach Gebäudegröße
und Komplexität der Immobilie.
– bedarfsorientierten Energie Ausweis: ab 269.00 €
– verbrauchsorientierten Energie Ausweis ab 269,00€
